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   BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60   

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https://dejure.org/1961,1804
BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60 (https://dejure.org/1961,1804)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1961 - II ZR 23/60 (https://dejure.org/1961,1804)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1961 - II ZR 23/60 (https://dejure.org/1961,1804)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsausschluss nach § 57 Nr. 5 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp); Auswahl eines Binnenschiffs nach einem Umschlag; Person des Abschließenden der Transportversicherung; Rechtsgültigkeit der Freizeichnungsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 114
  • VersR 1962, 22
  • DB 1962, 27
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

    Auszug aus BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60
    Die Möglichkeit der versicherungsrechtlichen Abdeckung eines Schadens ist aber bei der Frage der Gültigkeit von Freizeichnungsklauseln entscheidend zu berücksichtigen (BGHZ 33, 216).

    Nur die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Freistellung des Spediteurs von eigener grober Fahrlässigkeit oder von grober Sorgfaltspflichtverletzung seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten) kann nicht nur die Gültigkeit der Freizeichnungsklausel in Frage stellen (BGHZ 20, 167 [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]), sondern auch den Versicherungsanspruch des Versenders gegen den Transportversicherer gefährden (BGHZ 33, 216) und bei Verweigerung des Versicherungsschutzes auch aus diesem Grunde die Freizeichnungsklausel zu Fall bringen.

    Dies gilt aber nur bei groben Verstößen des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten), nicht aber bei - auch groben - Verstößen sonstiger Angestellter oder selbständiger Unternehmer, mögen sie auch Erfüllungsgehilfen des Spediteurs sein (BGHZ 20, 167 f [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]; 33, 216 [BGH 18.10.1960 - V BLw 27/59]; BGH NJW 1956, 1065).

  • BGH, 06.03.1956 - I ZR 154/54

    Haftungsbegrenzung des Spediteurs

    Auszug aus BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60
    Ihre Rechtsgültigkeit ist aus den gleichen Gründen zu bejahen wie die der Haftungsbeschränkungsklausel nach § 54 a Nr. 2 (BGHZ 20, 164, 167) [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54].

    Nur die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Freistellung des Spediteurs von eigener grober Fahrlässigkeit oder von grober Sorgfaltspflichtverletzung seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten) kann nicht nur die Gültigkeit der Freizeichnungsklausel in Frage stellen (BGHZ 20, 167 [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]), sondern auch den Versicherungsanspruch des Versenders gegen den Transportversicherer gefährden (BGHZ 33, 216) und bei Verweigerung des Versicherungsschutzes auch aus diesem Grunde die Freizeichnungsklausel zu Fall bringen.

    Dies gilt aber nur bei groben Verstößen des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten), nicht aber bei - auch groben - Verstößen sonstiger Angestellter oder selbständiger Unternehmer, mögen sie auch Erfüllungsgehilfen des Spediteurs sein (BGHZ 20, 167 f [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]; 33, 216 [BGH 18.10.1960 - V BLw 27/59]; BGH NJW 1956, 1065).

  • BGH, 18.10.1960 - V BLw 27/59

    Reichsheimstätte und Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60
    Dies gilt aber nur bei groben Verstößen des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten), nicht aber bei - auch groben - Verstößen sonstiger Angestellter oder selbständiger Unternehmer, mögen sie auch Erfüllungsgehilfen des Spediteurs sein (BGHZ 20, 167 f [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]; 33, 216 [BGH 18.10.1960 - V BLw 27/59]; BGH NJW 1956, 1065).
  • BGH, 28.09.1961 - II ZR 101/59

    Rechtsfolgen des Haftungsausschlusses des Kfz-Mieters für grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60
    Hieraus ergibt sich gleichzeitig, daß es genügt, daß der Transportversicherer den Schaden tatsächlich gedeckt hat, und es nicht darauf ankommt, ob er ihn zu decken verpflichtet war (vgl. den vom Senat durch Urteil vom 28. September 1961 II ZR 101/59 entschiedenen Fall, VersR 1961, 992).
  • BGH, 13.03.1956 - I ZR 132/54
    Auszug aus BGH, 16.11.1961 - II ZR 23/60
    Dies gilt aber nur bei groben Verstößen des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten (Repräsentanten), nicht aber bei - auch groben - Verstößen sonstiger Angestellter oder selbständiger Unternehmer, mögen sie auch Erfüllungsgehilfen des Spediteurs sein (BGHZ 20, 167 f [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]; 33, 216 [BGH 18.10.1960 - V BLw 27/59]; BGH NJW 1956, 1065).
  • BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 143/87

    Rechtsnatur einer KVO -Versicherung; Ausgleich bei einer Doppelversicherung im

    Denn solange sie das nicht tut, ist der Schaden gedeckt (BGH, Urteile vom 16.11.1961 - II ZR 23/60 - VersR 1962, 22, 23 und vom 15.10.1963 - VI ZR 97/62 - VersR 1963, 1192, 1193).
  • BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61

    Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen

    Die Möglichkeit oder Üblichkeit einer versicherungsmäßigen Abdeckung des Schadens, die bei der Gültigkeit von Haftungsausschlüssen oder -begrenzungen von entscheidender Bedeutung sein kann, scheidet bei eigenem groben Verschulden regelmäßig aus (vgl. BGHZ 22, 109, 117 [BGH 29.10.1956 - II ZR 64/56]; 33, 216, 220 [BGH 29.09.1960 - II ZR 25/59]; BGH VersR 1962, 22; 552) [BGH 26.03.1962 - II ZR 151/60].
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 128/89

    Berufungsausschluß bei Teilaufhebung einer Arbeitslosengeld-Bewilligung,

    Der Übergang entfällt daher rückwirkend, soweit die Bewilligung der Sozialleistung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und damit ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X begründet wird (vgl zum Wegfall des Übergangs eines Schadensersatzanspruchs nach § 67 VVG, wenn die Versicherungsleistung zurückverlangt wird; BGH NJW 1961, 2158, 2159 = VersR 1961, 992; VersR 1962, 22, 23).
  • BGH, 01.06.1979 - I ZR 103/78

    Haftung für die Einlagerung von Ware auf Schuten und Kähnen -

    Binnenschiffahrtsspedition ist die Tätigkeit, Güterversendungen durch Binnenschiffe für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu besorgen; die Rechtsprechung rechnet dazu auch den Fall, daß der Spediteur neben der Besorgung der Güterversendung durch ein Binnenschiff den Umschlag der Güter vom Seeschiff auf das Binnenschiff übernommen hat (vgl. BGH v. 16.11.61 - II ZR 23/60 - LM Nr. 1 zu § 57 ADSp = MDR 62, 114); nach § 57 Nr. 5 ADSp werden einbezogen gewisse Landtransporte, sowie mit dem Transport durch Binnenschiffe zusammenhängende Lagerungen, nämlich Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen (vgl. zur Erläuterung dieser Begriffe § 3 Abs. 5 SVS; BGH v. 19.12.69 - I ZR 158/66 - NJW 70, 993, 994 unter 11, 2 b; BGH v. 10.3.71 - I ZR 87/69 - VersR 71, 619).

    Grund für diesen Haftungsausschluß ist der Umstand, daß in der Binnenschiffahrt die Deckung des Schadens durch Transportversicherung seit Jahrzehnten üblich ist (vgl. BGH v. 16.11.61 aaO; Helm in GroßKomm. z. HGB, 3. Auflage, Anm. 8 zu §§ 57, 58 ADSp).

  • BGH, 02.12.1977 - I ZR 29/76

    Anspruch aus einer Speditionsversicherung - Voraussetzungen der Haftungsbefreiung

    Es ist in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, daß es dem Spediteur oder Lagerhalter grundsätzlich nicht gestattet werden kann, sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung für eigenes grobes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten freizuzeichnen (vgl. LM Nr. 1 zu § 57 ADSp = VersR 1962, 22, 24; BGHZ 38, 183, 186; 46, 43, 45; LM Nr. 3 zu § 2 ADSp = NJW 1973, 2154, 2155; LM Nr. 4 zu § 2 ADSp = WM 1974, 1118, 1119).

    Wenn der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch im Rahmen eines billigen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen liegen, berücksichtigt hat, ob es dem Vertragspartner desjenigen, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, möglich und zuzumuten war, sich gegen mögliche Schäden durch den Abschluß einer Sachversicherung (Kasko-, Transport- oder Lagerversicherung) zu schützen, und hierbei auch darauf hingewiesen worden ist, daß der Vertragspartner seinen Sachversicherungsschutz gefährde, wenn er den anderen Teil von der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobes fahrlässiges Verhalten seiner leitenden Angestellten freistelle (vgl. BGHZ 22, 109, 119; 33, 216, 220; LM Nr. 1 zu § 57 ADSp.-. VersR 1962, 22, 24; LM Nr. 4 zu § 276 (Db) BGB; BGHZ 38, 183, 186; LM Nr. 51 zu Allg.

  • BGH, 02.07.1973 - II ZR 125/71

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Frachtführer - Haftungsausschluß -

    Daran kann man bei der rechtlichen Bewertung formularmäßiger Freizeichnungen der Frachtführer vom Verschulden ihrer Leute nicht ohne weiteres vorbeigehen (vgl. auch BGHZ 33, 216 ff; BGH LM Nr. 1 zu § 57 ADSp., Urt. v. 16.11.61 - II ZR 23/60; BGH VersR 1965, 973/974, Urt. v. 5.7. 65 - II ZR 228/63; BGH LM Nr. 26 zu Allg. Geschäftsbedingungen, Urt. v. 22.5. 68 - II ZR 133/66), wenn auch nicht zu übersehen ist, daß die versicherungsmäßige Abdeckung bestimmter Risiken seitens der Verladerschaft die zwangsläufige Folge bestimmter formularmäßiger Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen seitens der Frachtführer ist.
  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 254/59

    Voraussetzungen einer Doppelversicherung bei Güterschadenversicherung und

    Anders ist es, wenn die Haftung auf Grund eines Haftungsausschlusses entfällt, wie das bei § 57 Nr. 5 ADSp der Fall ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1961 - II ZR 23/60).
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